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Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Förderverein trägt den Namen Förderverein der Neckarschule Aldingen e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Neckarschule Aldingen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ziele und Aufgaben

Ziel des Vereins ist, Verständnis für die besondere Erziehungs- und Bildungsauftrag der Grundschule zu wecken, die Anteilnahme am Leben und der Arbeit der Schule zu fördern und die Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule weiter zu verbessern.
Aufgaben des Vereins sind die Beschaffung von Mitteln, die einer anregungsreichen Lernumgebung dienen, sowie die Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung des Vereins.
Der Förderverein arbeitet eng mit den Organen der Schule zusammen.
Schulleiter und Elternbeiratsvorsitzender, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind als beratender Teilnehmer zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen des Fördervereins einzuladen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres.
b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitragspflichten mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied sich grober Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
d) durch Tod.
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung trifft auf schriftliche Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich zusammen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstands.
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
f) Entscheidung über Anträge
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstands erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.
Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, den Vorsitz. Stimmberechtigt sind nur anwesende volljährige Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es nicht der Ankündigung der Neuregelung in vollem Wortlaut; vielmehr genügt die Ankündigung „Satzungsänderung“ bzw. „Neufassung der Satzung“.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das zumindest die gefassten Beschlüsse enthält und vom Vorsitzenden und Schriftführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der 1. stellvertretende Vorsitzende
c) der 2. stellvertretende Vorsitzende
d) der Schriftführer
e) der Kassenbeauftragte
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Bei der Wahl ist sicherzustellen, dass dem Vorstand je ein Eltern- und Lehrervertreter angehört. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Vergabe der vom Verein beigestellten Fördermittel. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das zumindest die gefassten Beschlüsse enthält und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterschreiben ist.
Der Kassenbeauftragte hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Vor dieser Mitgliederversammlung prüfen die Kassenprüfer die Kassen- und Rechnungsführung und geben das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt.

§ 7 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann einen ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer bestellen und ihn mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.

§ 8 Auflösung

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 5 der Satzung aufgelöst werden.
Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde Remseck a. N. über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Neckarschule Aldingen zu verwenden hat.

Remseck, den 14.11.1994

Satzung